FAQ - Kundenmanagement

FAQ - Foto: adpic

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Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Stromzählern

  • Warum wird mein Stromzähler gewechselt?

    Der Bund hat das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ beschlossen. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung steigt kontinuierlich an. Immer mehr Stromverbraucher sind zugleich auch Produzenten, was dazu führt, dass Stromerzeugung, Verbrauch und Stromnetze miteinander verknüpft werden müssen, um das Stromnetz stabil zu halten.

  • Wann wird mein Stromzähler gewechselt?

    Ab 2025 ist der Einbau von intelligenten Messsystemen – sogenannte Smart Meter - verpflichtend für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung. Bis 2030 sollen alle diese Abnehmer entsprechend mit Smart-Metern ausgestattet sein. Auch Haushalte, die weniger Strom verbrauchen, haben das Recht auf Einbau eines intelligenten Stromzählers.

  • Wie erhalte ich eine PIN für meine moderne Messeinrichtung und wie kann ich sie am Zähler eingeben?

    Die PIN wird Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen per Post zugestellt.

    Wenn Ihre moderne Messeinrichtung (mME) über eine optische Schnittstelle verfügt, so geben sie mit einer geeigneten Taschenlampe 2 kurze Impulse ein (max. 2 Sekunden pro Eingabe), hat Ihr Zähler eine Eingabetaste, so drücken Sie 2 mal die Taste. Dann wird in der unteren Zeile Ihrer mME die PIN-Eingabeaufforderung angezeigt. Mit jedem weiteren Impuls (durch Drücken der Taste oder Anleuchten der optischen Schnittstelle mit einer Taschenlampe) wird eine Ziffer hochgezählt – wenn die richtige Zahl an der ersten Stelle der PIN erreicht ist, warten Sie bitte 3 Sekunden, dann springt die Eingabeaufforderung zur nächsten Stelle der PIN. So verfahren Sie, bis alle 4 Ziffern eingegeben wurden. Danach ist der Speicherabruf direkt am Zähler und auch die Anbindung über die vorderseitige optische Schnittstelle an ein Lastmanagementsystem oder ein Smart-Home-System möglich.

  • Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?

    In den kommenden Jahren werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist festgelegt, dass Sie den dafür erforderlichen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber dulden müssen.

    Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucherin bzw. -verbraucher) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u. a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.

    Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

  • Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?

    Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle (Verbraucherinnen und Verbraucher über 6.000 kWh Jahresverbrauch) hinaus ein generelles optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme. Sie können also weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person dem Einbau widersprechen.

  • Wieso erhalte ich eine Rechnung von meinem Messstellenbetreiber?

    Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit dem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung erhalten. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden. Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

    Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mit abgerechnet werden, wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt und die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden. Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von uns als ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.

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  • Was ist eine Marktstammdatenregister-Nummer und welche benötige ich?

    Im Marktstammdatenregister werden MaStR-Nummern als Identifikationsnummern unter anderem für Marktakteure, Marktrollen und Anlagen vergeben. Die Nummer besteht aus drei Buchstaben und zwölf Ziffern. Über die Buchstaben ist erkennbar, um was es sich dabei handelt, zum Beispiel "ABR" für einen Anlagenbetreiber oder "SEE" für eine Stromerzeugungseinheit. Wir benötigen die SEE-Nummer.

  • Müssen Stromspeicher gemeldet werden?

    Ja, alle Einheiten, die Strom oder Gas speichern und mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, müssen registriert werden. Dies gilt insbesondere für Batteriespeicher im Zusammenhang mit einer Solaranlage.

  • Wie hoch darf die Leistung eines Balkonkraftwerkes aktuell sein?

    Aktuell dürfen Balkonkraftwerke mit einer Leistung von maximal 600 Watt in die Steckdose einspeisen. Höchstwahrscheinlich dürfen durch eine Gesetzesänderung ab nächstem Jahr Solarmodule sogar mit einer Leistung von maximal 2000 Watt installiert werden. Allerdings muss die Einspeiseleistung über einen Wechselrichter auf maximal 800 W begrenzt werden. Überschreitet eine PV-Anlage diese Einspeiseleistung, unterliegt sie den Regelungen für größere Solaranlagen.  

  • Müssen auch Balkonkraftwerke im Marktstammdatenregister registriert werden?

    Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage beim zuständigen Anschlussnetzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

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