Wichtige Information zum Thema Ersatz- oder Grundversorgung
Für den Endverbraucher:
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist ein Verteilnetzbetreiber (in Saarbrücken die Stadtwerke Saarbrücken AG) unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einen bestehenden Lieferantenrahmenvertrag mit einem Gas- und/oder Stromversorger fristlos zu kündigen.
Eine solche Kündigung hat leider auch Auswirkungen auf den Endverbraucher. Dieser verliert nämlich ab dem Kündigungsdatum seinen Lieferanten.
Aber keine Angst.
Die Versorgung des betroffenen Zählers ist ohne Unterbrechung weiterhin gewährleistet. Der Verteilnetzbetreiber ist nämlich gesetzlich verpflichtet, diesen Zähler in die sogenannte Ersatz- oder Grundversorgung beim Grundversorger vor Ort (in Saarbrücken die Energie SaarLorLux AG) zu melden.
Weiterhin hat der Verteilnetzbetreiber die Pflicht, die in Frage kommenden Endkunden zeitnah schriftlich zu informieren.
Dieser hat nun die Möglichkeit, sich mit dem Grundversorger in Verbindung zu setzen, um dort einen günstigeren als den Grundversorgungstarif auszuhandeln.
Oder er sucht sich, alternativ zum Grundversorger, einen Strom- und/oder Gasversorger seiner Wahl. Dieser wickelt dann im Auftrag des Kunden alle erforderlichen Formalitäten ab, da er die erforderlichen Maßnahmen kennt.
In dieser Ausnahmesituation empfehlen die Stadtwerke Saarbrücken AG einen entsprechenden Vertrag NICHT über die einschlägigen Vergleichsportale im Internet abzuschließen. Diese bieten keine entsprechenden Auswahlmöglichkeiten, die die spezielle Situation berücksichtigen.
Vielmehr sollte der Verbraucher den direkten Kontakt mit dem Lieferanten seiner Wahl suchen, um die weitere Vorgehensweise vorab eindeutig abzustimmen.
Der Lieferant sollte auf unsere hier veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.
Für den anmeldenden Lieferanten:
Bitte beachten, dass die oben beschriebene Situation nicht alltäglich ist. Die einschlägigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur, die die allgemeinen Marktprozesse regeln, sehen außer den oben genannten Verpflichtungen des Verteilnetzbetreibers keine einheitliche Vorgehensweise vor.
Da aus Sicht der Saarbrücker Stadtwerke AG der betroffene Endverbraucher kurzfristig unverschuldet in die Ersatz- oder Grundversorger gemeldet würde, wären wir, sollte es zu einer fristlosen Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages kommen, mit folgender Ausnahmelösung einverstanden, wenn der Endnutzer sich für einen anderen Lieferanten als den Grundversorger entscheidet.
Im Informationsschreiben des Verteilnetzbetreibers wird neben der Geräte-/Zählernummer auch das Datum genannt, zu dem der Vertrag mit dem ursprünglichen Lieferanten endet.
Der anmeldende Lieferant kann aufgrund dieser Ausnahmesituation, im Rahmen der Ersatz- oder Grundversorgung, außerhalb der Fristen zum Lieferantenwechsel eine edifact-Anmeldung zum genannten Datum des Vertragsendes plus 1 Tag an den Verteilnetzbetreiber senden. Hierzu räumen die Stadtwerke Saarbrücken AG für diese Sonderfälle eine Frist bis zu 4 ½ Wochen nach dem im Schreiben genannten Termin ein. Erst nach Ablauf dieser Frist werden bei fehlender Anmeldung Nachrichten zur Ersatz- oder Grundversorgung an den Grundversorger übermittelt. Bitte beachten: Frist läuft NICHT ab Versand- oder gar Eingangsdatum des Schreibens ab.
Da GPKE bzw. GeLi Gas hier keinen eigenen Prozess vorsehen, ist unbedingt die Wahl des passenden Transaktionsgrundes für einen ggfs. untermonatigen Termin zu beachten.
Eine Meldung der Ersatz- oder Grundversorgung an den Grundversorger erfolgt dann nicht mehr.

